Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich für Gasheizungen Pflicht
Neue Verordnung: Bis Ende September 2024 müssen gasbetriebene Heizungs- und Warmwasseranlagen geprüft und, falls erforderlich, optimiert werden.
Als Gebäudeeigentümer sind Sie verpflichtet, bis zum 30. September 2024 Ihre erdgasbetriebene Heizungsanlage vom Fachmann prüfen und, falls nötig, Verbesserungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Dazu zählt die Optimierung der Heizungseinstellungen und der Austausch von technisch veralteten, ineffizienten Heizungspumpen. Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen zudem hydraulisch abgeglichen werden.
Folgendes muss geprüft werden:
- Sind die Heizungseinstellungen energieeffizient optimiert?
- Ist ein hydraulischer Abgleich nötig?
- Sind die Heizungspumpen effizient?
- Sollten Rohrleitungen und Armaturen neu gedämmt werden?
Im ersten Schritt handelt es sich um eine reine Überprüfung ohne Vornahme von Veränderungen an der Anlage oder ihren Einstellungen.
Die Heizungsprüfung muss nicht durchgeführt werden
- wenn Ihr Gebäude im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wird.
- wenn Ihr Gebäude über eine standardisierte Gebäudeautomation verfügt.
- wenn in den zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Was müssen Sie tun?
Die Heizungsprüfung erfordert keinen extra Termin. Die Prüfung soll im Zuge ohnehin stattfindender Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Heizungswartung oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Wenn also die nächste Wartung o. Ä. ansteht, fragen Sie die Prüfung einfach direkt mit an. Falls die Heizung optimiert werden sollte, ist dies bis zum 15. September 2024 umzusetzen.
Hydraulischer Abgleich
In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen ist der hydraulische Abgleich unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:
- In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
- In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.
Der hydraulische Abgleich ist nicht verpflichtend, wenn
- das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht
- oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.